AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der NOVAgreen Projektmanagement GmbH
1. Allgemeines
Sämtliche Aufträge werden zu den nachstehenden Bedingungen angenommen und ausgeführt. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Mündliche, telefonische oder telegrafische Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen.
2. Angebot und Auftrag
Alle Angebote erfolgen freibleibend. Sämtliche Bestellungen gelten nur dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
3. Preise
Die Berechnung erfolgt zu den vereinbarten Preisen. Sollten sich zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung die Herstellungskosten wesentlich erhöhen, gilt der am Tage der Lieferung gültige Preis.
4. Lieferung
Der Versand erfolgt in jedem Falle auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch bei Zustellung durch unsere Fahrzeuge. Lieferfristen sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich eine besondere Vereinbarung schriftlich bestätigt worden ist. Behinderung durch höhere Gewalt, bei uns oder den Lieferfirmen, insbesondere durch Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Rohstoff- oder Warenmangel, verspätete Anlieferung, behördliche Maßnahmen, Unruhen,
Rebellion, Bürgerkrieg, Terroranschläge etc. verlängern die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung. Die vorstehend aufgeführten Behinderungen berechtigen uns zu Teilleistungen oder dem Rücktritt vom Vertrag. Dem Besteller steht ein Recht auf Schadenersatz nicht zu. Bei Anschlussaufträgen, für die bei dem Zustandekommen die genauen Abruf- und Liefertermine nicht festgelegt sind, ist der Verkäufer berechtigt, ohne besondere Fristsetzung bezüglich der noch zu liefernden Restmenge, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber bis zum vereinbarten Endtermin die gekaufte Ware nicht abgenommen hat.
5. Mängelansprüche und Schadenersatz
Beanstandungen jeder Art müssen unverzüglich, jedoch spätestens 10 Tage nach Erhalt der Ware, schriftlich erhoben werden. Durch den Besteller oder seinen Beauftragten abgenommene Ware kann nicht mehr hinsichtlich von Mängeln, welche bei fachmännischer Untersuchung offenkundig sind, beanstandet werden. Handelsübliche Abweichungen in Qualität, Gewicht, Mengeneinheit, Farbe, Stärke und Ausmaß der Ware berechtigen nicht zu deren Beanstandung. Bei rechtzeitiger und von uns als begründet anerkannter Mängelrüge sind wir verpflichtet, entweder die Ware nachzuarbeiten oder einwandfreie Ersatzware zu liefern oder unter Zurücknahme der bemängelten Ware den Kaufpreis zu vergüten. Im Falle der Nachbesserung ist der Besteller berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von mindestens drei Wochen vom Vertrag zurückzutreten, falls uns die Beseitigung des berechtigten Mangels bis zum Ablauf der Nachfrist nicht gelingt. Für sämtliche Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz gilt unter Ausschluss weitergehender Ansprüche die folgende Regelung: Der Auftragnehmer haftet für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen. Ebenso haftet der Auftragnehmer für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen. Für diese Schadensersatzansprüche gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
6. Zahlung und Zahlungsverzug
Von uns ausgestellte Rechnungen sind zu den umstehenden Bedingungen zahlbar. Als Datum des Einganges der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag bei uns vorliegt oder unserem Konto gutgeschrieben worden wird. Das Risiko des Zahlungsweges geht allein zu Lasten des Bestellers. Die Verzugsfolgen treten ein mit Ablauf der umstehend genannten Zahlungsfrist, auch ohne vorausgegangene Mahnung. Nach Ablauf des Nettozieles werden Verzugszinsen berechnet in Höhe der von unserer Bank angewendeten Sätze, zuzüglich der Kredit- und Umsatzprovision nebst sonstiger Spesen und Steuern, Schecks gelten als Barzahlung, sofern sie uns so rechtzeitig zugesandt werden, dass deren Einlösung innerhalb der Zahlungsfristen erfolgen kann. Vordatierungen von Schecks werden nicht beachtet. Wechsel gelten nicht als Barzahlung. Skonto wird dafür nicht gewährt. Wechsel und Schecks werden nur unter dem Vorbehalt des richtigen Eingangs des vollen Betrages gut gebracht. Bei Annahme von Wechseln gehen Diskontspesen zu Lasten des Bestellers. Wechselzahlungen sind nur für den Warenwert zulässig. Die Mehrwertsteuer ist durch Barzahlung zu entrichten. Auch wenn wir Wechsel regelmäßig in Zahlung genommen haben, kann daraus keine Verpflichtung für uns abgeleitet werden, auch in weiteren Fällen Wechsel anzunehmen. Bei Scheck- und Wechselprotesten werden abweichend von allen vorher getroffenen Vereinbarungen, sämtliche
bestehenden Forderungen sofort fällig. Kommt der Besteller mit einer fälligen Zahlung aus laufenden oder früheren Abschlüssen in Rückstand oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder für die unterwegs befindlichen und noch folgenden Lieferungen Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, ohne dass es einer vorherigen Nachfristsetzung bedarf. Leistet der Besteller nicht dementsprechend, kommt er in Abnahmeverzug. Ein dadurch entstehender Schaden geht zu Lasten des Bestellers. Bei Eintreten einer Vermögensverschlechterung sind sämtliche Stundungsvereinbarungen und eingeräumte Zahlungsziele, die auch in der Annahme von Wechseln liegen, hinfällig.
7. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen, auch der künftig entstehenden Forderungen, gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Weiterveräußerung, die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für uns. Ein Eigentumserwerb des Käufers gemäß § 950 BGB im Falle der Verarbeitung ist ausgeschlossen. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen (auch solchen, dem Besteller nicht gehörenden) Sachen, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Werte der anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bemühungen. Die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltswar werden bereits jetzt an uns abgetreten. Die abgetretene Forderung dient
zur Sicherung nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bedingungen bleibt auch dann bestehen, wenn unsere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und die Abrechnung (Saldo) gezogen und anerkannt ist. Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an
den Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Besteller zustehen. Wir verpflichten uns, nach den vorstehenden Bestimmungen zustehende Sicherungen freizugeben, wenn ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Zugriffe dritter Personen auf unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren oder Forderungen sind uns unverzüglich anzuzeigen, mit Angabe des Dritten und gegebenenfalls des Pfändungsdatums und des Aktenzeichens.
Dasselbe gilt im Falle eines etwaigen Insolvenzantrages sowie bei der Eröffnung eines solchen Verfahrens, gleichgültig, ob der Antrag vom Besteller oder einem anderen Gläubiger gestellt wurde.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Vertrag ist Vechta. Gerichtsstand, auch bei Scheck- und Wechselklagen, ist Vechta. Jedoch haben wir das Recht, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
9. Unwirksamkeit
Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bedingungen des Vertrages nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen soll diejenige Regelung treten, die dem von den Parteien gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.